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26.04.2017
Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des Gabelbachs von Fluss-km 0,150 bis 3,800 im Bereich des Marktes Kirchzell
Für den Gabelbach wurde von Fluss-km 0,150 bis Fluss-km 3,800 im Bereich des Marktes Kirchzell das Überschwemmungsgebiet im August 2016 vorläufig gesichert und öffentlich bekannt gemacht. Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet soll nun die formelle Ausweisung als Überschwemmungsgebiet mittels Rechtsverordnung erfolgen.
Vor dem Erlass der Verordnung ist gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 – 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ein Anhörungsverfahren durchzuführen, insbesondere auch durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen in der Gemeinde.
Die Unterlagen zum Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Gabelbach liegen daher in der Zeit vom 26.04. – 26.05.2017 im Rathaus des Marktes Kirchzell, Hauptstr. 19, 63931 Kirchzell, Zimmer 4 zur Einsichtnahme aus.
Etwaige Einwendungen müssen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden und spätestens am 09.06.2017 beim Markt Kirchzell oder beim Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserrecht und Bodenschutz, Brückenstr. 2, 63897 Miltenberg, eingegangen sein.
Personen, die Einwendungen erhoben haben, können durch öffentliche Bekanntmachung von einem Erörterungstermin benachrichtigt werden. Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann beim Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden. Die Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen wären. Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Kirchzell, den 24.04.2017
gez. Schwab
1. Bürgermeister
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